Satzung

Schachklub "Turm" Lage 1926 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr

Der Schachklub führt den Namen Schachklub "Turm" Lage 1926. Der Verein pflegt und fördert das Schachspiel als eine sportliche Disziplin, die in besonderem Maß geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Er widmet sich dabei auch insbesondere der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen. Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Austragung von Schachturnieren und durch Schachlehrgänge verwirklicht. Seine Mitglieder und Mannschaften nehmen an Schachwettkämpfen aller Art teil. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein hat seinen Sitz in Lage und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo unter der Nummer 1768 eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder die eine unverhältnismäßig hohe Vergütung bedeuten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann auf Antrag jeder Schachfreund werden, der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Spielordnung verpflichtet. Jugendliche bis zum achtzehnten Lebensjahr gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden.

Der Verein ist Mitglied des Schachbezirkes Lippe e. V., des Schachverbandes Ostwestfalen-Lippe e. V. und des Stadtsportverbandes Lage/Lippe e. V.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind sofort zu entrichten. Der Beitrag wird in den Folgejahren durch Lastschrift eingezogen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Schachklub "Turm" Lage endet durch: 1. Austritt; 2. Ausschluss; 3. Tod des Mitglieds oder 4. Auflösung des Vereins (siehe § 12).

Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 30.11. eines jeden Kalenderjahres, in Textform an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Ein sofortiger Ausschluss erfolgt:

  • wenn das Mitglied grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder Vereinsinteressen begangen hat;
  • gegen freiheitliche Grundwerte verstößt oder ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht;
  • trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Über den Ausschluss eines Mitglieds befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet, Vereinsunterlagen/Materialien sind ohne Vergütung zurückzugeben. Es besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Schachklubs "Turm" Lage sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

  1. dem Spielleiter
  2. dem Kassenwart
  3. dem Schriftführer
  4. dem Jugendwart
  5. dem Materialwart
  6. dem Presse- / Öffentlichkeitsbeauftragten

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dies vorbehalten ist. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag vorzeitig abberufen werden.

§ 8 Kassenführung

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen dazu beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

Die Kassenprüfer (siehe § 9) sind berechtigt, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, und verpflichtet, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes -- auch insoweit die Entlastung des Vorstandes -- zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schachklubs "Turm" Lage. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Sie hat die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Mitglieder können bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres Anträge in Textform beim 1. Vorsitzenden einreichen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte im März/April eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:

  • den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen;
  • die Entlastung des Vorstandes zu beschließen;
  • den gesamten Vorstand einschließlich der Stellvertreter zu wählen, bei Neubesetzung eines Postens findet der Wechsel zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres statt;
  • zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.

Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie in Textform unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 9.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 11 zu treffen.

§ 10 Protokoll

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 11 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Schachvereins "Turm" Lage e. V.“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der gesamte Vorstand mit der Mehrheit von drei Viertel aller seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder es von einem Drittel der Mitglieder des Vereins per Brief verlangt wird.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Auflösung des Schachvereins "Turm" Lage e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schachvereins "Turm" Lage an den Schachbund Nordrhein-Westfalen e. V., der seinen Sitz in Düsseldorf hat.

Dieser ist verpflichtet, das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke selbstlos zu verwenden.

§ 13 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

Den Vorstandsmitgliedern und allen sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nummer 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Schachverein Schachklub "Turm" Lage e. V., die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Schachverein "Turm" Lage e. V. haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Schachvereins "Turm" Lage e. V. oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Lage, den 24.05.2022

Tag der Eintragung: 15.06.2022

Referenzen

Schachbezirk Lippe e. V.
https://schachbezirk-lippe.de/

Schachverband Ostwestfalen-Lippe e. V.
https://schachverband-owl.de/

Stadtsportverband Lage/Lippe e. V.
https://ksb-lippe.de/kontakt/gsv-ssv
https://lage.de/Vereine-und-Verbände?FID=1883.681

Datenschutz-Grundverordnung
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679

Bundesdatenschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018


(Foto aus Brehms Tierleben)

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